ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN/ALLGMEINE
BEHERBERGUNGSBEDINGUNGEN
des Beherbergungsbetriebes Einfach.Ausspannen – Mag. Ursula Wildfellner, MA, Seisenbachweg 12, 4212 Neumarkt sowie Wörgersdorf
11, 4230 Wörgersdorf
Fassung vom 13.03.2024
§ 1 Geltungsbereich
1.1
Der Beherbergungsbetrieb Einfach-Ausspannen, Mag. Ursula Wildfellner, MA
(im Folgenden „Beherberger“) erbringt seine
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (Allgemeinen Beherbergungsbedingungen) (im Folgenden
„AGB“).
1.2
Die AGB schließen
Sondervereinbarungen nicht aus. Die
AGB sind gegenüber im Einzelnen
getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1
Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“. Ist
eine natürliche Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und
„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungs
vertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und
dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1
Der
Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den Beherberger zustande.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie
bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang
zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers
erfolgt.
3.2
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter
der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet.
In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor
der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners,
den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der
Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden,
kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die
Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger
zustande.
3.3
Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für
Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der
Kartenunternehmen.
3.4
Die Anzahlung
ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn
und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die
gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu
beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in
Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
12.00
Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt,
einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht
fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr Rücktritt durch den Beherberger
5.1
Sieht der
Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger
ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2
Falls der Gast
bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3
Hat der
Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die
Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.
Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18
Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es
sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4
Bis spätestens 3
Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der
Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus
sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes
vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5
Bis spätestens 3
Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige
Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6
Außerhalb des im
§ 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des
Vertragspartners nur unter
Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
–
bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
–
bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
–
in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
bis
3 Monate |
3 Monate
bis 1 Monat |
1 Monat bis 1 Woche |
In der letzten Woche |
keine Stornogebühren |
40 % |
70
% |
90
% |
Behinderungen der Anreise
5.7
Kann der
Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen,
weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB
extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht
verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8
Die
Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit
wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw
den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2
Eine sachliche
Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)
unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3
Allfällige
Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte
des Vertragspartners
7.1
Durch den
Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht
auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine
Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1
Der
Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu
akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger
Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung
genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit
zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3
Der Vertragspartner
haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden,
den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des
Vertragspartners Leistungen des Beherbergers
entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte
des Beherbergers
9.1
Verweigert der Vertragspartner
die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht
dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem
§ 1101 ABGB an den vom Vertragspartner
bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses
Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger
weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,
insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner
gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2
Wird das Service
im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach
20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist
jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger
kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen
in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2
Auszeichnungspflichtige
Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a)
Sonderleistungen
der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b)
für die
Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
an eingebrachten Sachen
11.1
Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom
Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers
ist nur dann gegeben, wenn die Sachen
dem Beherberger oder den vom Beherberger
befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das
Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende
Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970
Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im
Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils
geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer
allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit
der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers
begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu
berücksichtigen.
11.2
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner ein
Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In
diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3
Für
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger
nur bis zum Betrag von derzeit € 550,00. Der Beherberger
haftet für einen darüber hinausgehen- den Schaden nur in dem Fall, dass er
diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat
oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner
Leute verschuldet wurde.
Die Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4
Die Verwahrung
von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger
ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste
des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5
In jedem Fall der
übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht
unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind
diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis
durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich
geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1
Ist der
Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers
für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2
Ist der
Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers
für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der
Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall
seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1
Tiere dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und
allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht
werden.
13.2
Der
Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu
beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3
Der
Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat
über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw
eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch
mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4
Der
Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden,
den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene
Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5
In den Salons,
Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1
Der
Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert
wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des
Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger
der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger
trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2
Kann der
Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der
Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts
für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die
angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen
Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger
ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich
verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1
Wurde der
Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit
Zeitablauf.
15.2
Reist der Vertragspartner vorzeitig
ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich
infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der
bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der
Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast
bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf
Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden
kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3
Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag
mit dem Beherberger.
15.4
Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem
beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a)
von den Räumlichkeiten
einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem
Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten
gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen
Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die
körperliche Sicherheit schuldig macht;
b)
von einer
ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c)
die vorgelegten
Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage)
nicht bezahlt.
15.6
Wenn die
Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik,
Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich
wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag
nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger
von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf
Schadenersatz etc des Vertragspartners sind
ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des
Gastes
16.1
Erkrankt ein Gast
während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über
Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird
der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen
Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist
und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2
Solange der Gast
nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des
Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger
auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser
Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast
oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende
Kosten Ersatzansprüche:
a)
offene
Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b)
notwendig gewordene
Raumdesinfektion,
c)
unbrauchbar
gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)
Wiederherstellung
von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit
diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder
beschädigt wurden,
e)
Zimmermiete,
soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich
allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion, Räumung o.ä,
f)
allfällige sonstige
Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
17.2
Dieser Vertrag
unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss
der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb
IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3
Ausschließlicher
Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger
überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und
sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4
Wurde der
Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am
Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des
Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem
Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island,
Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für
Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht
ausschließlich zuständig.
§ 18 Videokamera
18.1 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das gesamte
Grundstück von Einfach.Ausspannen zum Schutz unserer
Gäste videoüberwacht ist.
§ 19 Sonstiges
19.1
Sofern die obigen
Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit
Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner,
welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder
die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der
Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu
zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag
maßgeblich.
19.2
Erklärungen
müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr)
zugegangen sein.
19.3
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des
Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist
nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des
Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger
anerkannt.
19.4
Im Falle von
Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.